Urheberrecht: Arbeit und Werke von Kreativen schützen
Ziel des Urheberrechts ist der Schutz der berechtigten Interessen der Kreativen – Die Arbeiten von Kreativen sind schützenswert – das Urheberrechtsgesetz regelt juristisch den Schutz. Von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt
Wann gilt ein Kunstwerk laut Urheberrecht juristisch als ein „Werk“? Das ist im Urheberrechtsgesetz geregelt. Literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Werke sind wirtschaftlich betrachtet Arbeitsprodukte, die es urheberrechtlich zu schützen gilt. Die Voraussetzungen für ein juristisches „Werk“ sind, dass es sich mit dem Kunstwerk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, die ein besonderes Maß an Kreativität und Individualität in der persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck bringen. Beispielsweise zählen Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Musikwerke, Tanzkunstwerke und pantomimische Werke, bildende Künste, Baukunst, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art zu den geschützten Werkbereichen. „Bei Gemälden, Skulpturen und Installationen beispielsweise müssen sich die Kunstwerke durch Individualität und Kreativität auszeichnen, um dem Urheberrecht zu unterliegen. Für Literatur- und Musikwerke hat das Urheberrecht einen besonderen Stellenwert, weil es dem Urheber für die verschiedenen Formen der Verwertung eine Vergütung zusichert. Die Erteilung von Nutzungsrechten ermöglicht dem Schöpfer und Rechteinhaber Einnahmen zu erzielen. Die Wahrnehmung der Nutzungsrechte nimmt in den meisten Fällen die zuständige Verwertungsgesellschaft wahr“, erläutert Daniel Sebastian, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Urheberrecht. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werks. Das ist unabhängig ob veröffentlicht oder nicht. Beispielsweise gilt eine Skulptur, die im Museum ausgestellt wird als ebenso schützenswert, wie ein Manuskript, das sich noch beim Literaten unter Verschluss befindet.
Geschützte Werke – Urheberrecht hilft den Kreativen
Das Urheberrecht regelt die Befugnisse des Urhebers: Recht auf Anerkennung, Recht auf Bestimmung, Recht auf Veröffentlichung, Recht auf Untersagung, Recht auf Vervielfältigung. Der Urheber entscheidet mit seinem Recht über Ausstellung, Vortrag und Aufführung und der Einwilligung zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen seines Werkes, diese Punkte umfasst das Urheberrecht. Bei Fahrlässigkeit oder Missbrauch kann der Urheber beispielsweise Schadensersatz geltend machen. Dabei gilt, dass Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts nicht vor Nachteilen schützt.
Abmahnung erhalten? Was ist zu tun?
Eine Abmahnung im Briefkasten, erstmal ein Schock. Dem Betroffenen wird in dem anwaltlichen Schreiben vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Vielleicht durch das widerrechtliche Herunterladen und oder der widerrechtlichen Verbreitung im Internet eines Musikstückes, eines Films oder einer Software. In dem anwaltlichen Abmahnschreiben wird vom Beschuldigten das Verlangen auf Unterlassung und innerhalb einer angemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben gefordert und zudem eine Gebühr zu zahlen. Zudem werden im Falle einer erneuten Urheberrechtsverletzung hohe Strafgebühren angedroht. Abmahnungen entstehen durch Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing und Tauschbörsen, gefolgt von Fehlern im Widerrufsrecht du beim Impressum.
Die Betroffenen reagieren unterschiedlich: Die Betroffenen sind geschockt, unterschreiben sofort und bezahlen den geforderten Betrag, oder die „Vogel-Strauß-Technik“ das Schreiben wandert unbeachtet in den Papierkorb mit der Hoffnung, dass die Abmahnung sich von selbst erledigt. Beide Verhaltensweisen wirken sich ungünstig für die Betroffenen aus.
Abmahnungen nicht ignorieren
Ist der Betroffene sich keiner Schuld bewusst, liegt die Versuchung nahe, das Abmahnschreiben zu ignorieren. Das ist riskant, da die abmahnende Kanzlei vor einem Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, die weiteren Ärger und Kosten auslöst. Selbst wenn der Betroffene davon überzeugt ist, unberechtigt eine Abmahnung erhalten zu haben, weil der Tatvorwurf unberechtigt ist, sollten der Gegenseite diese Erkenntnisse mitgeteilt werden und gegebenenfalls werden eigene rechtliche Schritte nötig. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beugt dem vor. Betroffenen sollten dabei auf eine modifizierte Unterlassungserklärung achten. Eine Unterlassungserklärung stellt einen rechtgültigen Vertrag dar, an den die Vertragspartner 30 Jahre gebunden sind. Von selbstverfassten Unterlassungserklärungen raten die Experten ab, da die Gegenseite diese ablehnen und dadurch höhere Gebühren entstehen. Spezialisierte Juristen mit Schwerpunkt Urheberrecht helfen eine rechtlich wasserdichte Unterlassungserklärung zu formulieren, die der jeweiligen Situation angepasst ist. Wichtig ist, dass die modifizierte Fassung eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall enthält, diese wird allerdings geringer ausfallen und zudem viel enger gefasst sein.
Fazit: Wie sich gegen Urheberrechtsverletzungen schützen?
Hundertprozentigen Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen zu erreichen ist in der modernen Welt kaum erreichbar. Internet und Digitalisierung ermöglichen, dass durch wenige Klicks es zu einem versehentlichen Rechtsverstoß kommt, der vom Urheber geahndet werden kann. Das angemessene und situationsbedingt richtige Verhalten bei einer Abmahnung verhindert weiteren Schaden. Wichtig ist, durch Aufklärung und Wissen sich dieser Gefahr bewusst zu werden: Unwissenheit schützt bekanntlich nicht.
Autor: Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin
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