Landgericht Berlin: Interessen und Schutz der kreativen Urheber

Urheberrechtsverletzung – Anspruch bestand zu Recht – Landgericht Berlin bestätigt Haftung für Urheberrechtsverletzung 16 S 15/19 (206 C 8/19 AG Charlottenburg), von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt in Berlin, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin.

Der Vergleich kann nicht angefochten werden. Die von Daniel Sebastian vertretene DigiRights Administration GmbH Geschäftsführer Michael Eisele, Elisabethenstraße 43, 64283 Darmstadt hat vor dem Landgericht Berlin einen wichtigen Sieg errungen. In letzter Instanz und mit Rechtskraft bestätigte das Landgericht Berlin am 11.02.2020 die Rechtsauffassung, dass ein geschlossener Vergleich rechtmäßig ergangen ist.

Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Urhebers – z.B. das Bild eines Künstlers.

Das Urheberrecht schützt künstlerische oder wissenschaftliche technische Leistungen, die eine gewisse Originalität und Kreativität aufweisen. Falls also ein Dritter ohne Genehmigung das Bild nutzt kann der Künstler sich wehren. Hierzu darf er sich eines Anwalts bedienen. Das ist die gesetzgeberische Grundentscheidung und kommt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) zum Ausdruck.

Geltend gemacht werden seitens des Autors gegenüber Verletzern von Urheberrechten regelmäßig die Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz:

  • Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, § 97 I UrhG
  • Anspruch auf Unterlassung, § 97 I UrhG
  • Anspruch auf Schadensersatz, § 97 II UrhG
  • Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 97a III Urhs

Um lange Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden werden häufig Vergleiche geschlossen, deren Wirksamkeit jetzt höchstrichterlich bestätigt worden ist. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Urheberrechtsverletzer nachträglich von einem Anwalt motiviert worden war, die Korrektheit eines Vergleiches zu bezweifeln. Der Vergleich erfasste einen Betrag von 1.200,00 EUR aufgrund einer Vereinbarung vom 10.01.2018. Hier hatte der Rechteinhaber aus sozialen Gründen seine Ansprüche nach unten korrigiert. Die erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs griffen nicht durch. Das Gericht bestätigte, dass es sich bei der Vereinbarung um einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB handelt. Hiernach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Das Merkmal des gegenseitigen Nachgebens ist weit auszulegen, so dass es schon genügt, wenn die Parteien, um zu einer Einigung zu gelangen, einander irgendwelche Zugeständnisse machen, wobei das Nachgeben auch geringfügig sein kann und es nicht auf die objektive sach- und Rechtslage ankommt, sondern auf die Sicht der Partei. Das 1.200 € seien in Ordnung formulierte das Gericht: “Auch stellen die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht irgendwelche behaupteten oder nur willkürliche Ansprüche dar, sondern bewegen sich dem Grunde und der Höhe nach im Bereich dessen, was üblicherweise infolge unerlaubten Filesharings in Betracht kommt.

Widerruf – Vergleich – Sittenwidrigkeit – Täuschung

Einen Widerruf über Fernabsatzrecht kommt nicht in Frage. Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 779 BGB nichtig. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Die Grundlage, auf der die Parteien den Vergleich geschlossen haben, war den Parteien bekannt. Der Vergleich ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Schließlich fehlt es auch an den Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 BGB. Eine Täuschung über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema „Filesharing“ liegt nicht vor. Grundlage der Abmahnung und des Vergleichs war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH NJW 2010, 2061 – Sommer unseres Lebens. In dieser hat der BGH die Grundsätze der Haftung aufgestellt, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Anscheinsbeweises und der sekundären Darlegungslast. Diese Rechtsprechung findet bis heute Anwendung und ist in folgenden Entscheidungen lediglich fortentwickelt, aber nicht grundlegend geändert worden. Die Entscheidung des Landgerichts bestätigt demgemäß rechtskräftig die Richtigkeit der Vorgehensweise des Urhebers, sich gegen Urheberrechtsverletzungen zu wehren.

Autor: Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin

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